Gene schrieb:
Hab ich auch nie geschrieben, dass es zu einer Einschränkung des Notwehrrechts führt.Ich hab nur geschrieben es führt zu unnötigen Diskussionen vor Gericht. Wenn man eine Waffe einsetzt wird die StA immer fragen, warum man die Waffe dabei hatte. Kann man sich alles ersparen wenn man einen Kugelschreiber dabei hat statt einem Tactical Pen. Ist auch der Grund warum ich immer sagen würde, ich hab Pfefferspray gegen Hunde dabei. Macht rechtlich keinen Unterschied, aber der Eindruck zählt.BugOutSurvival schrieb:
Und nur, weil ein paar Anwälte der Meinung sind man müsse dies überlegen ist es noch lange nicht wahr
Sei mir nicht Böse aber hast du selber schon mal davon gehört dass jemand nach einer Notwehrsituation vor Gericht eine "unnötige Diskussion" hatte und gefragt wurde wie und warum er was mitgeführt hat?
Also wenn du gesagt hättest die Polizei stellt solche fragen dann wäre ich auf deiner Seite diesbezüglich, denn das passiert häufiger wenn man in eine Kontrolle kommt.
Aber ein Gericht hat besseres zu tun als zu diskutieren. Hier geht es darum ein Urteil zu fällen und wenn die Notwehr geboten war dann spielt es keine Rolle was man mitgeführt hat und zu welchem Zweck.
Edit: Außer man hat eine "Waffe" ohne waffenrechtliche Erlaubnis geführt, dann wird ein zusätzliches Verfahren wegen des Verstoßes gegen das WaffG erhoben... Ist aber wie gesagt unabhängig von der Notwehr.
Auch dieses an den Haaren herbeigezogene Argument bzw. Fallbeispiel mit dem Messer und der Pistole, man müsse ja das mildere Mittel mitführen sonst wäre es Abwehrprovokation=Absichtsprovokation ist nonsens wenn ich mir die ganzen einschlägigen Gerichtsurteile zur Notwehr so angucke, denn dort war bisweilen NIE die rede davon warum der Angeklagte überhaupt diese Gegenstände mitgeführt hatte und ich bin mir ziemlich sicher dass es mehr als Genug Urteile gibt wo diese "Abwehrprovokation" hätte angewendet werden können, einschließlich dein angebrachtes Urteil. Dies war in diesem Gerichtsurteil nicht der Fall also kann man diese "Abwehrprovokation" als obsolet ansehen.
Bei der Wahl des Verteidigungsmittels geht es nämlich nicht darum was man hätte mitnehmen KÖNNEN sondern das was man mit dabei hat. Eine Absicht jemanden bei einer Notwehr schwerer verletzen zu können und dies deshalb als Absichtsprovokation zu werten sehe ich nicht denn bei der Notwehr ist ganz klar geregelt wie das auszusehen hat und bei der Wahl sollte das Mittel ausgesucht werden welches dazu geeignet ist den Angriff sofort zu beenden und unter gleich tauglichen Gegenständen ist das mildeste zu wählen. Aber eben nur in der Situation selbst und nicht bereits 8 Stunden vorher, denn kein klar Denkender hat die Absicht in eine Notwehrsituation zu landen und damit liegt die Schuld beim Angreifer und der muss...
Ganz nach dem Rechtsbewährungsprinzip (Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen)Strafrecht Online schrieb:
(...) den Angegriffenen so nehmen, wie er ihn vorfindet (Münchener Kommentar StGB/Erb, § 32 Rn. 236).