Ich empfehle allen hier an der Diskussion Beteiligten, die den Einsatz von Drohnen befürworten sich mal mit der Rechtslage auseinander zu setzen.
Fast alle hier beschriebenen Vorhaben verstoßen gegen die deutsche Luftfahrtsverordnung.
Das hat nix mit Fanatsyjuristik zu tun, sondern das ist deutsche Gesetzgebung.
Alle Wohngebiete sind für Drohnen mit Kamera erst einmal Flugverbotszonen - Also auch Euer Grundstück!
Der Betrieb von Drohnen über Wohngebieten ist nur für den professionellen Einsatz zugelassen, was allerdings einen Drohnenführerschein der Klasse A1 für Drohnen bis 250gr. oder der Klasse A2 bei Drohnen über 250 Gr. erfordert.
Hier sind allerdings auch entsprechende Vorgaben zu beachten.
den entsprechenden Drohnenführerschein A1 oder A2 (je nach Gewicht).
Kann das nicht nachgewiesen werden, ist nur die Steuerung von Drohnen mit einem Gesamtgewicht bis 250g OHNE Kamera über Wohngebieten zulässig.
Drohne fliegen im Wohngebiet - ist das erlaubt? (drohnen.de)
§ 21h LuftVO - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Neuer Drohnenführerschein nach EU-Drohnenverordnung 2021
So und jetzt nochmal....
Was soll eine Drohne unter diesen rechtlichen Grundsatzbedingungen für jemanden ohne einen Drohnenführerschein A2 für einen Sinn machen ?
Sollte eine Lizenz A2 vorhanden sein, könnte man sich mit den nachgewiesenen Kenntnissen ja noch über den §34 StGB rausreden im SHTF, aber ohne sehe ich das echt schwarz, insbesondere wenn es zu einem Unfallbedingten Luftfahrzeugunfall kommen sollte durch entsprechende Katastropheneinflüsse (Wetter, Luftrettungsmittel etc.).
Fast alle hier beschriebenen Vorhaben verstoßen gegen die deutsche Luftfahrtsverordnung.
Haberfeld schrieb:
Zu theoretischen Konstrukten aus der Fantasyjuristik sag ich jetzt mal nix.
Alle Wohngebiete sind für Drohnen mit Kamera erst einmal Flugverbotszonen - Also auch Euer Grundstück!
Der Betrieb von Drohnen über Wohngebieten ist nur für den professionellen Einsatz zugelassen, was allerdings einen Drohnenführerschein der Klasse A1 für Drohnen bis 250gr. oder der Klasse A2 bei Drohnen über 250 Gr. erfordert.
Hier sind allerdings auch entsprechende Vorgaben zu beachten.
Also im Umkehrschluss erfordert das Fliegen mit Drohnen, mit Kamera die ausdrückliche (somit schriftliche) Zustimmung wenn ich das Teil in die Luft bringe und zusätzlich§21h LuftVO schrieb:
über Wohngrundstücken, wenn
a)
der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat oder
b)
die Startmasse des unbemannten Fluggerätes bis zu 0,25 Kilogramm beträgt und das unbemannte Fluggerät und seine Ausrüstung zu optischen und akustischen Aufzeichnungen und Übertragungen sowie zur Aufzeichnung und zur Übertragung von Funksignalen Dritter nicht in der Lage sind oder
c)
der Betrieb in einer Flughöhe von mindestens 100 Metern stattfindet und
aa)
die Luftraumnutzung über dem betroffenen Wohngrundstück zur Erfüllung eines berechtigten Betriebszwecks erforderlich ist, öffentliche Flächen oder Grundstücke, die keine Wohngrundstücke sind, für den Überflug nicht genutzt werden können und die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht in zumutbarer Weise eingeholt werden kann,
bb)
alle Vorkehrungen getroffen werden, um einen Eingriff in den geschützten Privatbereich und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger zu vermeiden; dazu zählt insbesondere, dass in ihren Rechten Betroffene regelmäßig vorab zu informieren sind,
cc)
der Betrieb nicht zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr Ortszeit stattfindet und
dd)
nicht zu erwarten ist, dass durch den Betrieb Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm überschritten
den entsprechenden Drohnenführerschein A1 oder A2 (je nach Gewicht).
Kann das nicht nachgewiesen werden, ist nur die Steuerung von Drohnen mit einem Gesamtgewicht bis 250g OHNE Kamera über Wohngebieten zulässig.
Drohne fliegen im Wohngebiet - ist das erlaubt? (drohnen.de)
§ 21h LuftVO - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Neuer Drohnenführerschein nach EU-Drohnenverordnung 2021
So und jetzt nochmal....
Was soll eine Drohne unter diesen rechtlichen Grundsatzbedingungen für jemanden ohne einen Drohnenführerschein A2 für einen Sinn machen ?
Sollte eine Lizenz A2 vorhanden sein, könnte man sich mit den nachgewiesenen Kenntnissen ja noch über den §34 StGB rausreden im SHTF, aber ohne sehe ich das echt schwarz, insbesondere wenn es zu einem Unfallbedingten Luftfahrzeugunfall kommen sollte durch entsprechende Katastropheneinflüsse (Wetter, Luftrettungsmittel etc.).
Wer anderen hat voraus gedacht, wird jahrelang erst ausgelacht - Begreift man die Entdeckung endlich, so nennt sie jeder selbstverständlich (Wilhelm Busch)