Es sei Gedankt!
Schaue mir die mal an!
Cheers!
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Vohseg schrieb:
Moinsen
Für die Mitnahme im Auto ist .....
Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
....
1.1.3.3 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen
a) In Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthaltenem Kraftstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient, die während der Beförderung verwendet wird oder für die Verwendung während der Beförderung bestimmt ist. Der Kraftstoff darf in befestigten Kraftstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, oder in tragbaren Kraftstoffbehältern wie Kanistern befördert werden.
Der gesamte Fassungsraum der befestigten Behälter darf 1500 Liter je Beförderungseinheit und der Fassungsraum eines auf einem Anhänger befestigten Behälters darf 500 Liter nicht überschreiten. Je Beförderungseinheit dürfen höchstens 60 Liter in tragbaren Kraftstoffbehältern befördert werden. Diese Einschränkungen gelten nicht für Fahrzeuge von Einsatzkräften.
Josef schrieb:
Aberwie @Reigner schongeschrieben hat, sagt der Artikel nur aus, dass ....
Keine Ahnung was die Diskussion mit der Anzahl der Behälter überhaupt soll....in tragbaren Kraftstoffbehältern
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1-3.2 Zusätzlich zu den nach Buchstabe a zulässigen Mengen von bis zu 240 Litern entzündbarer flüssiger Stoffe in für eine Wiederbefüllung vorgesehenen Behältern, dürfen auch noch bis zu 60 Liter in tragbaren Kraftstoffbehältern nach Unterabschnitt 1.1.3.3 Buchstabe a ADR als Ersatzkraftstoff für das verwendete Fahrzeug befördert werden (siehe auch Nummer 1-1.4 der RSEB)
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Another Cold Day schrieb:
Hast Du dafür auch eine Quelle? Ist für mich nämlich auch beruflich sehr interessant.