Um der EU-Richtlinie 2018/843 gerecht zu werden, hat das Kabinett bereits am 31.07.2019 einen Gesetzesentwurf zum Zwecke der Umsetzung verabschiedet. Der Entwurf beschreibt auf über 122 Seiten auch eine signifikante Erweiterung der geldwäscherechtlichen Verpflichtungen. Für uns gewiss besonders interessant ist die Senkung der sogenannte Beitragsschwelle im Edelmetallhandel. So heißt es dazu auf Seite 53:
Mit Inkrafttreten des Gesetzes am 10. Januar 2020 wird der Edelmetallhandel sodann dazu verpflichtet werden, die Identität eines Käufers festzustellen, wenn der Schwellenbetrag von 2.000 Euro überschritten wird. Der anonyme Kauf von Edelmetallen wird aufgrund der Absenkung des Schwellenbetrages also erheblich erschwert. Es ist anzuraten, noch bis zum 10. Januar 2020 etwaiges Kapital in Edelmetalle zu investieren, um denn erhöhten Aufwand im kommenden Jahr zu vermeiden.
Weitere Ausführungen zur Gesetzesänderung sind den Artikeln auf Legal Tribune Online und auf WELT zu entnehmen. Stellungsnahmen zum Gesetzesentwurf veröffentlichte außerdem das Bundesfinanzministerium unter bundesfinanzministerium.de/Con…erichtlinie/0-Gesetz.html
Bundesfinanzministerium schrieb:
Der Schwellenbetrag, ab dem Güterhändler geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen,soll in Bezug auf den Edelmetallhandel abgesenkt werden. Die Erkenntnisse der nationalen Risikoanalyse haben ergeben, dass insbesondere im Bereich des Goldhandels ein starker Bargeldverkehr knapp unterhalb der gegenwärtigen Schwelle für Identifizierungspflichten von 10 000 Euro stattfindet und offensiv damit geworben wird, wie viel Edelmetallidentifizierungsfrei eingekauft werden kann. Die im Gesetzentwurf avisierte Schwelle von 2 000 Euro zielt darauf ab, diesen Umgehungshandel zu unterbinden bzw. signifikant zu beschränken.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes am 10. Januar 2020 wird der Edelmetallhandel sodann dazu verpflichtet werden, die Identität eines Käufers festzustellen, wenn der Schwellenbetrag von 2.000 Euro überschritten wird. Der anonyme Kauf von Edelmetallen wird aufgrund der Absenkung des Schwellenbetrages also erheblich erschwert. Es ist anzuraten, noch bis zum 10. Januar 2020 etwaiges Kapital in Edelmetalle zu investieren, um denn erhöhten Aufwand im kommenden Jahr zu vermeiden.
Weitere Ausführungen zur Gesetzesänderung sind den Artikeln auf Legal Tribune Online und auf WELT zu entnehmen. Stellungsnahmen zum Gesetzesentwurf veröffentlichte außerdem das Bundesfinanzministerium unter bundesfinanzministerium.de/Con…erichtlinie/0-Gesetz.html
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