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Angepinnt Messer aus Waffenrechtlicher Sicht (Deutschland)

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    • Messer aus Waffenrechtlicher Sicht (Deutschland)

      Hallo
      Da es immer wieder zu Falschmeldungen in Medien kommt was ist Verboten und was ist erlaubt.
      Ich habe eine PDF Datei als Hilfe. Dazu noch der Link zum BKA Feststellungsbescheide.
      Diese beiden helfen einen das Wirrwarr ein klein wenig zu entwirren die die Gesetzgebung in Deutschland verursacht. Es gibt soviel zu beachten Waffengesetz, Jugendschutzgesetz und alle nicht genanten Gesetze.

      PDF Datei Messer aus Waffenrechtlicher Sicht (Deutschland) kann ich auf anfrage zusenden ist leider zu Groß zum Anhängen 5,56 MB

      bka.de/DE/UnsereAufgaben/Delik…llungsbescheide_node.html

      Das sicherste ist aber. Das Messer immer im Zweifel zuhause lassen.

      Solange ich mein Grundstück nicht verlasse Führe ich es nicht = in meinen Garten kann ich es Testen benützen usw.
      Achtung !! Nicht das Grundstück mit Messer verlassen und vor allem nicht einfach wo hinlegen wenn man es doch macht. Sollen der Wohnort und das Private Grundstück an unterschiedlichen Orten sein sollte man das Messer in einen Verschlossenen Behältnis transportieren.

      Das soll eine Hilfe sein und keine Rechtsbelehrung. Jeder wie er mag oder was er für Richtig hält.
      Aber vielleicht hilft es ja den einen oder anderen.
      Wenn es einer besser weis gut für ihm. Ich kenne einen der kennt einen usw.
      Der Polizist soundso hat gesagt usw. Das ist mir alles egal.
      Ich gehe nach dem was Geschrieben steht und wo es unklar ist da frage ich bei den Zuständigen Behörden nach (Waffensachbearbeiter der Polizei und / oder Sachebearbeiter für Öffentliche Sicherheit und Ordnung) nach und lasse es mir erklären.
      Gruß Brumbaer
    • Hey

      Ich würde auch mal in einem Waffenshop falsch beraten...So verwirrend sind die deutschen Waffemgesetzte für viele. Hier ne kleine Zusammenfassung:
      Zurzeit darfst du in Deutschland fast alle Formen von Messern besitzen. Mitführen darfst du nur wenige davon. Um ein Messer mitführen zu dürfen, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

      1) Feststehende Klingen dürfen eine Maximallänge von 12 cm haben und

      2) dürfen nicht zweischneidig sein.

      3) Klappmesser dürfen keine Funktion haben, die dafür vorgesehen ist, dass das Messer mit einer Hand geöffnet wird. Du musst also das Messer mit zwei Händen öffnen müssen. Es gibt keine Beschränkung was die Länge einer Klinge des Klappmessers betrifft. Es darf eine Arretierung haben (einen Mechanismus, der die Klinge feststellt, damit sie wie eine feststehende Klinge behandelt werden kann). Du darfst damit jedes Klappmesser mit dir mitführen, welches du mit zwei Händen öffnen musst.

      (Springmesser, Butterflys usw sind wieder ganz andere Geschichten.)

      Andere Messerformen (mit Klingenlänge über 12 cm, Einhandmesser, Dolche, Bajonette usw.) darfst gerne besitzen, sie jedoch nur dann mit dir mitführen, wenn du einen vernünftigen Grund dafür aufweisen kannst. Z.B. Outdoor-Sport, Angeln, Jagd, Arbeit usw.
    • Man sollte des Thema jetzt mal nicht komplizierter machen als es ist bzw. da vor irgend etwas Ängste schüren.
      Wenn ich so etwas lese dann kommt mir ehrlich gesagt des kalte Grausen.

      brumbaer schrieb:

      Das sicherste ist aber. Das Messer immer im Zweifel zuhause lassen.
      Wenn ich als volljährige und geschäftsfähige Person nicht im Stande bin mich mit gesetzlichen Regelungen auseinander zu setzen sollte ich des wohl besser tun. Andernfalls hilft ein Blick in das passende Gesetz und die dazugehörige VV unglaublich viel. Denn so kompliziert sind die Regelungen im Allgemeinen nun auch nicht.
      Das Wichtigste ist dabei wohl eher sich nicht auf "Forenweisheit" zu verlassen denn allein in den drei Posts hier im Thread sind schon mal mindestens 2 falsche/ bzw. nur halb richtige Aussagen enthalten.

      Gruß
    • Palda schrieb:

      Das Wichtigste ist dabei wohl eher sich nicht auf "Forenweisheit" zu verlassen denn allein in den drei Posts hier im Thread sind schon mal mindestens 2 falsche/ bzw. nur halb richtige Aussagen enthalten
      Dann geh hin und berichtige die falschen Aussagen. Denn genau dafür ist ein Forum da...

      Lediglich auf Fehler oder Missstände hinweisen bringt nichts wenn man keine gut fundierten Gegenargumente hat...
    • Ich versuche es mal:

      Man muss zwischen dem Besitz und dem Führen unterscheiden:

      Grundsätzlich verboten sind:
      - Butterflymesser
      - Faustmesser
      - Springmesser
      - Fallmesser

      Nach §42a WaffG dürfen Einhandmesser (Messer mit einhändig feststellbarer Klinge) oder feststehende Messer mit einer Klingt von 12cm und mehr in der Öffentlichkeit nur mit sozial adäquaten Grund (Jagd, Angeln, Brauchtumspflege) geführt werden. Selbstverteidigung ist ausdrücklich kein sozial adäquater Grund.

      Führen heißt griffbereit tragen. Das Messer in einem verschlossenen Behälter zu tragen wäre kein führen.
    • Ein "Einhandmesser" ist vom Gesetz her ein "Einhandmesser" wenn es sich einhändig öffnen lässt und dann auch noch arretiert.
      Sollte eine eigenschaft davon nicht gegeben sein, z.B. Ein Messer lässt sich einhändig öffnen verfügt aber über keine Arretierung die die Klinge feststellt...ist es kein "Einhandmesser"
      Messer die sich zweihändig öffnen lassen und arretieren sind nicht verboten! Es sei denn es lässt sich offensichtlich mit einer Hand öffen z.B "aufwerfen" damit meine ich den Griff in der Hand halten und die Klinge durch eine schnelle Bewegung mit Hilfe der Schwerkraft zu öffnen oder eben die Klinge in der Hand halten. Aber dies muss ein Richter klären wenn es keinen Feststellungsbescheid über dieses Messer gibt.

      Leathermänner z.B. Wave, Surge u.a. sind auch davon betroffen!! Ich weis jetzt sagt jeder es ist doch aber ein Werkzeug mit einem Messer daran...blabla.
      Hmm... wenn ich mir eine Zange an eine Knarre baue. :D Ist die Pistole dann auch noch ein Werkzeug? :D
      Dieses Gesetz ist nicht richtig durchdacht und wurde hauptsächlich für soziale Brennpunkte erschaffen um durchzugreifen, soviel wie ich weis.

      In diesem Gesetz geht es oft darum wofür die Dinge geschaffen wurden, eine Machete ist ja im Prinzip auch ein Feststehendes Messer, die dürfen ja bis 12 cm geführt werden.

      Ja, wir unterscheiden zwischen besitzen und führen, aber das kann ja jeder selbst nachlesen im internet.

      Wenn ich mich mit meinen Aussagen irren sollte, bitte berichtigt mich! Alle Angaben ohne Gewähr, so verstehe ich das Gesetz.

      :thumbup: Gruß
      Einmal gelerntes besitzt man für immer!!!
    • In der Alltagspraxis siehts letztendlich so aus, dass du die Wahl hast zwischen einer feststehenden einschneidigen Klinge unter 12cm oder ein Klappmesser, welches dafür konstruiert ist um mit zwei Händen geöffnet zu werden.
      Ich laufe seit Jahren mit dem Victorinox Sentinel in der Tasche rum. Es ist ein top Werkzeug, welches nur nach Werkzeug aussieht. Ich hatte noch nie Probleme wenn ich das Ding vorzeigen/abgeben (Metalldetektoren vor Gericht. Nein, ich bin immer nur Zeuge) musste.
    • Stefan Meyer schrieb:

      post scriptum:

      Springender sind nicht per se verboten. Man darf sie in bestimmter Form besitzen.
      Hab ich auch mal irgendwo gelesen... ich hab vorhin gesucht aber nicht gefunden...
      Ich glaube da ging es sogar um die Größe der Klinge, ich kann mich auch daran erinnern irgendetwas von einem Taschenmesserbonus gelesen zu haben.

      Weis jemand zufällig wo?!
      Einmal gelerntes besitzt man für immer!!!
    • Naja was ganz vergessen wird ist, dass es auch noch das Hausrecht gibt. Das heißt selbst wenn das Messer waffenrechtlich unbedenklich ist darf man es nicht überall mit hinnehmen. Bei öffentlichen Veranstaltungen wie Stadion, Disco, Kaufhaus, Schuhle, Gericht ... kann es dir verwehrt werden.
      Ebenso kann es im Falle einer Straftat zu deinem Ungunsten ausgelegt werden. So kann dich jemand anpöbeln du wehrst dich hast aber dein 8cm Messer am Gürtel, nutzt es zu keiner Zeit, dennoch kann es einem später ausgelegt werden, dass man ja bewaffnet gewesen sei und man dadurch provoziert hätte etc...

      Nicht alles was erlaubt ist ist auch sinnvoll...
      „Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“

      Henry Ford
    • BugOutSurvival schrieb:

      Dann geh hin und berichtige die falschen Aussagen. Denn genau dafür ist ein Forum da...
      Lediglich auf Fehler oder Missstände hinweisen bringt nichts wenn man keine gut fundierten Gegenargumente hat..

      Da hast du sicher Recht, war auch etwas flapsig von mir geschrieben. Ich wollte eigentlich nur darauf hinweisen dass es nicht so zielführend ist wenn hier einige Teilnehmer ohne ein Mindestmaß an Ahnung ihr "Fachwissen" hier im Forum teilen und dadurch noch mehr Unsicherheit schaffen.

      Auch ich bin kein Richter und kann daher auch nur meine Auslegung wieder geben aber da ich natürlich nicht nur rum stänkern will mal ein kleiner Exkurs wo man denn fundiertes Wissen zu diesem Thema findet. Ich werde nicht im Detail jeden Punkt erklären, es wird vermutlich auch so schon genug Text.

      Einschlägig für Fragen zu Messern dürfte erst einmal das Waffengesetz + die entsprechende Verwaltungsvorschrift sein.
      Andere Quellen die sich entfernt mit Messern oder Waffen beschäftigen lass ich jetzt mal bewusst außen vor.

      gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html
      verwaltungsvorschriften-im-int…vbund_05032012_BMJKM5.htm

      Wichtig sind für Fragestellungen zu Messern sind hauptsächlich die Paragraphen 1,2 und 42a des Waffengesetzes.
      Entscheidende Punkte wurden fett markiert oder unterstrichen, teilweise wurden die Texte etwas gekürzt.


      WaffG schrieb:

      § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

      (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
      (2) Waffen sind
      1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
      2. tragbare Gegenstände,
      a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
      b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
      (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
      (4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.
      Dazu wichtig gleich die Anlage 1 des WaffG in dem die tragbaren Gegenstände des Buchstaben b definiert werden.

      WaffG schrieb:

      Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
      Begriffsbestimmungen

      2.
      Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind
      2.1
      Messer,
      2.1.1
      deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
      2.1.2
      deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
      2.1.3
      mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
      2.1.4
      Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),

      Weder der §1 noch die Anlage 1 definieren ein Verbot, sie legen nur Begrifflichkeiten fest.
      Verbote werden erst im §2 bzw. der Anlage 2 Festgelegt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von US&R ()

    • WaffG schrieb:

      § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

      (1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
      (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.
      (3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.
      (4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.
      (5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind
      1. Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können, 2. die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
      Auch hier ist die Anlage 2 wichtig, welche verbotene Gegenstände genau definiert und Ausnahmen festlegt.

      WaffG schrieb:

      Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
      Waffenliste


      Abschnitt 1:
      Verbotene Waffen
      Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

      ...........

      1.4
      Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.4
      1.4.1
      Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
      -höchstens 8,5 cm lang ist und
      -nicht zweiseitig geschliffen ist;
      1.4.2
      Faustmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3,
      1.4.3
      Butterflymesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4,
      Der Vollständigkeit halber eine extra genannte Ausnahme für Faustmesser.

      WaffG schrieb:

      § 40 Verbotene Waffen

      (3) Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 Umgang mit Faustmessern nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von US&R ()

    • Nun zum dritten Punkt

      WaffG schrieb:

      § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

      (1) Es ist verboten
      1. Anscheinswaffen,
      2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
      3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
      (2) Absatz 1 gilt nicht
      1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
      2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
      3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
      (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
      Um im Bereich des §42a und dem Thema "berechtigtes Interesse" weiter zu kommen müssen wir hier die entsprechende Verwaltungsvorschrift bemühen.

      WaffVwV schrieb:

      Zu § 42a: Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen


      42a.2 Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere in Großstädten wird das Führen von Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmter Messer verboten. Die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Einhandmesser besonders in Gestalt von zivilen Varianten sogenannter Kampfmesser haben bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003 verbotenen Butterflymessers übernommen. Auch größere feststehende Messer haben an Deliktsrelevanz gewonnen. Da derartige Messer jedoch auch nützliche Gebrauchsmesser sein können, wird von ihrer pauschalen Einordnung als Waffe in Anlage 1 des WaffG abgesehen. Die Absätze 2 und 3 regeln die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozial-adäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen.

      42a.3 Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke (z.B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege, Jagd und Fischerei) auch weiterhin nicht beanstandet wird.


      Was man nun daraus ableiten möchte und welche Schlüsse man ziehen will bleibt nun jedem selbst überlassen.
      Die genannten Punkte sind der gesetzliche Rahmen.
      Das es im Punkto "Einhandmesser und berechtigtem Interesse" schon negative Urteile gab halte ich zwar für äußerst ungünstig, würde ich aber bei meiner Entscheidung zum Führen nicht überbewerten. Man sollte sich dem halt nur bewusst sein.

      Gruß

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von US&R ()

    • brumbaer schrieb:

      Hallo
      Einfach nur das Gesetz Zitieren gefällt mir nicht.

      Wäre es so einfach würde es nicht solche Probleme bei Polizei und Bevölkerung machen.

      Gruß Brumbaer
      Ich frage mich, was daran so schwierig ist. ?(
      Ist doch alles genau beschrieben.


      Gesetzestext ist da, genau so wird es gehandhabt. Für etwaige Grauzonen sind dann im schlimmsten Fall die Gerichte da.

      Ich handhabe das insgesamt für mich so:

      ich trage mein Multitool täglich, als Werkzeug und für Notfälle. Da ist eigentlich alles dran, was man benötigt ( andere nehmen da lieber das gute, alte Schweizer Messer ).

      Ein Messer zur SV zu führen, ist meiner Meinung nach für 80 % derer die es mit dieser Absicht führen und/oder kaufen, eh nicht das richtige. Es fehlt die Übung und das Wissen, wie es auch als solches benutzt werden kann und sollte.
      Die Gefahr, das die dann ein Messer ( in welcher Form und Größe auch immer ) mit dabei haben, sich eine falsche Sicherheit vorgaukeln und im Ernstfall mit ihrem eigenen Messer verletzt oder schlimmeres werden, ist viel höher als die Chance jemanden damit in die Flucht zu schlagen.

      Wer ein entsprechendes Messer zur SV führen möchte, sollte daher einen Kurs besuchen, welcher ihm oder ihr zeigt, wie man das Messer handhabt. Und das muss geübt werden wie oft es nur geht. Alles andere ist sinnlos.

      Da sollte man sich sonst lieber ein Pfefferspray oder sowas zulegen, am besten als Schaum oder Gel.

      Und seien wir mal ehrlich, die meisten kaufen sich ein Tactical-Knife oder ein Armeemesser doch nur, weil es schick ist und gut aussieht. Ein gutes entsprechendes Messer, was im Notfall was taugt, ist meistens doch sehr Teuer. Und was da an Bowie-knifes u.ä. bei einschlägigen Gebraucht - und Onlinebörsen angeboten wird mit einem Preis um 50€ ist doch nach dem ersten Brotschneiden stumpf und die Farbe ist auf der Scheibe Brot abgrkratzt.

      Und somit sei gesagt, wer sich wirklich sicher ist, ein entsprechendes Messer als SV Waffe zu führen, der beliest sich in aller Ruhe vorher und erkundigt sich, was er darf und was nicht. Ebenso wird er sich damit dann ( hoffentlich ) soweit damit beschäftigen, wie ich schon oben geschrieben habe und weis damit umzugehen.

      *Meine Meinung* :saint:

      Edit: Das ganze gilt selbstverständlich auch für jede andere Art von Waffen oder Gegenständen, die auch als solche gebraucht werden können/könnten.
      Und mit meiner Aussage oder Meinung soll sich keiner auf den Schlips getreten fühlen, soll halt jeder machen wie er will.
      Also Beispiel: Man kauft sich ein Auto ja auch nicht ohne Infos darüber, was es kann, wie man es benutzt oder auch mit der entsprechenden Ausbildung um es auch nutzen zu können. Dort kommt dann auch erst die wirkliche Praxis über die Zeit, bis man damit vertraut ist und sicher damit umgehen kann.
      StGB §328, Absatz 2.3

      Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine nukleare Explosion verursacht. 8| :huh:

      Und nun das Wetter: Diese Sendung ist für Zuschauer unter 16 Jahren nicht geeignet!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von CaveOfDevils ()

    • Ich halte das zitieren von Gesetzen auch für den richtigen Weg.
      Die deutschen Gesetze lassen dem Richter häufig einen recht großen Ermessensspielraum (zum Bsp. "allgemein anerkanntem Zweck"),
      deshalb kann man sich nicht darauf verlassen was hier jeder im Forum für sich da reininterpretiert.
      Jeder Richter wird das ein wenig anders sehen.
      "A man's reach should exceed his grasp" - Robert Browning
    • Bertisurvival schrieb:

      Leathermänner z.B. Wave, Surge u.a. sind auch davon betroffen!! Ich weis jetzt sagt jeder es ist doch aber ein Werkzeug mit einem Messer daran..

      Das ist so nicht richtig. Bzw. es kommt auf die Behörde an. In Hamburg (ich bin mit dem Sachbearbeiter sehr gut befreundet) gelten alle Multitool (auch das Wave) als Werkzeug, da sie dazu bestimmt sind.
      Wenn übereifrige Polizisten den Leuten die Leathermanns abnehmen wegen Einhandmesser, werden diese wieder ausgehändigt und die OWI Anzeige wird eingestellt.
      Der Chef der Waffenbehörde sieht dies genauso.

      Also macht Euch bei Eurer Behörde schlau und fragt nach, wie die das sehen.


      Hier ein Auszug aus den Verwaltungsvorschriften zum WaffG:

      42a.2 Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbe-
      sondere in Großstädten wird das Führen von Hieb- und Stoß-
      waffen sowie bestimmter Messer
      verboten. Die in Absatz 1
      Nummer 3 genannten Einhandmesser besonders in Gestalt von
      zivilen Varianten sogenannter Kampfmesser haben bei vielen
      gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003 verbote-
      nen Butterflymessers übernommen. Auch größere festste-
      hende Messer haben an Deliktsrelevanz gewonnen. Da derar-
      tige Messer jedoch auch nü
      tzliche Gebrauchsmesser sein
      können, wird von ihrer pauschalen Einordnung als Waffe in
      Anlage 1 des WaffG abgesehen. Die Absätze 2 und 3 regeln
      die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um
      den sozial-adäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das
      Führensverbot zu beeinträchtigen.
      42a.3 Liegt ein berechtigtes In
      teresse am Führen dieser Ge-
      genstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So
      wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchs-
      messer für sozial-adäquate Zw
      ecke (z. B. Picknick, Bergstei-
      gen, Gartenpflege, Rettungswe
      sen, Brauchtumspflege, Jagd
      und Fischerei) auch weiterhin nicht beanstandet wird.