(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu
begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den
Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten
eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein
Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
Der Libertär begrüßt es, das ein schwarzes homosexuelles Ehepaar seine Hanfplantage mit seinen eigenen Waffe verteidigen darf. Despite what your momma told you... Violence does solve problems (Craft int.)