cosynox schrieb:
Hier habe ich noch mal eine, ich glaube ziemlich wichtige, Frage: Und zwar nach dem "verschlossenen Behältnis". Wie muss das aussehen?2Stroke schrieb:
Das Cuttermesser zählt zu den einhandmessern und ist somit ein verbotener Gegenstand und muss in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden.
Bisher habe ich davon gelesen, dass das ein mit Vorhängeschloss verschlossenes Behältnis sein sollte. Doch wie soll das Behältnis aussehen? Die Forderung ist ja nur, dass es ein "verschlossenes Behältnis" sein muss.
Wie das aussieht, das wird ja auch im Gesetz offen gelassen.
Mich interessiert das insbesondere, weil es jetzt ja immer wieder sogenannte "Waffenverbotszonen" gibt. Wenn man jetzt sein normales Taschenmesser dabei hat, und durch solch eine Zone muss, dann muss man ja damit rechnen, dass das Messer von der Polizei kassiert wird und man eine Strafe bekommt. Will man jetzt nicht komplett "nackt" z.B. mit der Bahn irgendwo hin fahren und hat sein Taschenmesser im Rucksack, und muss irgendwo umsteigen, wo man durch eine Waffenverbotszone muss, dann bekommt man ein Problem.
Dieses Problem kann man umgehen, wenn man das Messer in einem verschlossenen Behältnis transportiert. Meine Idee dazu ist, das Messer einfach in eine mit Panzertape verschlossene Tupperdose zu legen. Nur könnte es sein, dass das nicht ausreicht. Welche Box müsste man stattdessen für ein kleines Messer nehmen? Wie sehr ihr das?
Das Waffengesetz gibt keine Vorgabe wie dieses Behältnis auszusehen hat.
Wichtig dabei ist einzig und allein dass der Zugriff nicht unmittelbar und mit wenigen handgriffen vorgenommen werden kann.
Das aufreißen des Klebebands kommt einer Zerstörung gleich und ist deshalb zulässig.
Theoretisch würde es auch ein Jutebeutel tun der mit einem Kabelbinder zugezogen wurde und sichergestellt werden kann dass dieser Kabelbinder so eng angezogen ist dass das zu verschließende Gut nicht herausgenommen werden kann ohne den Kabelbinder zu zerstören.