Ist ja aus Österreich.
When second's count, where just minutes away!
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Wo hast du diese Info her?Zagreus schrieb:
Guten Morgen,
Ohne erhobenen Zeigefinger, in Deutschland erlaubt ist der Transport eines Kanistershop Kraftstoff bzw 20 Liter. Darüber hinaus gilt als Gefahrstofftransport sowohl von der Zulassung GGVS als auch der Ladungssicherung/Kennzeichnung am Fahrzeug. Besser öfter fahren.
Nur als Hinweis, nicht besserwisser gemeint.
BugOutSurvival schrieb:
Wo hast du diese Info her?Zagreus schrieb:
Soweit ich weiß darf man ca. 333 Liter Kraftstoff transportieren solange diese in dafür vorgesehene Behältnisse mit nicht mehr als 60L maximal Inhalt pro Behältnis gefüllt werden und zum nicht gewerblichen Transport vorgesehen sind.
BUG OUT von welcher Quelle hast du das?
Hier QUELLE TÜV NORD im Anhang:
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Max69 schrieb:
BugOutSurvival schrieb:
Wo hast du diese Info her?Soweit ich weiß darf man ca. 333 Liter Kraftstoff transportieren solange diese in dafür vorgesehene Behältnisse mit nicht mehr als 60L maximal Inhalt pro Behältnis gefüllt werden und zum nicht gewerblichen Transport vorgesehen sind.Zagreus schrieb:
BUG OUT von welcher Quelle hast du das?
Hier QUELLE TÜV NORD im Anhang:
Gene schrieb:
ADR sagt 240 L maximal 60 L pro Kanister, wird das in der GGSEV weiter eingeschränkt?
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Daniel preppt ()
Daniel preppt schrieb:
komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/2830
Sehe ich wie Gene, max. 60l pro Gebinde und max 240l Gesamtladung.
Ausreichend Quellenangaben findet man im Link.
ADR 1.1.3.3. a schrieb:
1.1.3.3 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Brennstoffen1)
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von:
a) In Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthaltenem Brennstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient, die während der Beförderung verwendet wird oder für die Verwendung während der Beförderung bestimmt ist.
Der Brennstoff darf in befestigten Brennstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, oder in tragbaren Brennstoffbehältern wie Kanistern befördert werden.
Der gesamte Fassungsraum der befestigten Behälter darf 1500 Liter je Beförderungseinheit und der Fassungsraum eines auf einem Anhänger befestigten Behälters darf 500 Liter nicht überschreiten. Je Beförderungseinheit dürfen höchstens 60 Liter in tragbaren Brennstoffbehältern befördert werden. Die-se Einschränkungen gelten nicht für Fahrzeuge von Einsatzkräften.
Bem. 1. Ein Container, der mit einer Einrichtung zur Verwendung während der Beförderung ausgerüstet ist und der auf einem Fahrzeug befestigt ist, gilt als Bestandteil dieses Fahrzeugs und kommt in Bezug auf den Brennstoff, der für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, in den Genuss derselben Freistellungen.
2. Der Gesamtfassungsraum der Behälter oder Flaschen, einschliesslich derjenigen, die gasför-mige Brennstoffe enthalten, darf nicht grösser sein als das Energieäquivalent von 54000 MJ (siehe Bem. 1 in Unterabschnitt 1.1.3.2 a)).
b) (bleibt offen)
c) (bleibt offen)
Fronkh schrieb:
ADR 1.1.3.1 a.
Freistellungen von Privatpersonen.
333L wären es beim gewerblichen Transport; dort kommst du danach über die ADR-Grenze, sprich musst orangene Tafeln, Ausrüstung, Schulung etc. vorweisen.
Deine oben zitierte Ausnahme bezieht sich einerseits auf Betankte Fahrzeuge und Geräte, die Transportiert werden, so wie ein Hinweis auf die Grenze, wo Kraftstoff noch als Stückgut zählt.
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