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Kraftstoff Kanister im Auto

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    • Echt??! :D

      JA allerdings sind das ausnahmen aus der ADR welche EU weit gültig ist und so auch in Deutschland umgesetzt werden, siehe diverse Auszüge von anderen Postern aus Deutschland.

      Lg. Reigner
      Kalinka, Schrödingers Katze

      Der Libertär begrüßt es, das ein schwarzes homosexuelles Ehepaar seine Hanfplantage mit seinen eigenen Waffe verteidigen darf.

      Despite what your momma told you... Violence does solve problems (Craft int.)

      Mein Youtube Kanal: youtube.com/c/BernhardMarchhart
    • Ja und genau an dieser Umsetzung happert es eben.

      Ich habe in meinem Tatbestandskatalog (Dienstlich geliefert, 2014) keine Tatbestandsnummer zur Überschreitung einer mitgeführten Menge an Reservekraftstoff gefunden.
      Diese Tatbestandsnummer bräuchte ich aber zwingend um auch nur ansatzweise Tätig werden zu können. :-/
      When second's count, where just minutes away!
    • Jetzt krame ich das Thema nochmal aus…

      ACD:
      elwis.de/Schifffahrtsrecht/ZSU…ussgeldkatalog/index.html

      Hier ein Bußgeldkatalog, auch für die Straße. Ich glaube, du findest keine Tatbestandsnummer zur Überschreitung einer "Freimenge" an Reservekraftstoff, weil der Tatbestand eher ist: Verstoß gegen GGVSEB, genauer: kein geeignetes Fahrzeug, kein geschulter Fahrer, keine Kennzeichnung, keine vorgeschriebene Ausrüstung etc.

      Ich könnte mir vorstellen, dass Du als einziger endgültig für Klarheit sorgen könntest, indem Du mal mit Kollegen sprichst, vielleicht kannst du auch einfach mal bei einem deiner Kollegen der Schwerlast-Kontrollgruppe (oder wie auch immer das bei euch heißt) anrufen. Wenn die das nicht wissen… dann weiß es wohl niemand. :D
      Ich bin keine Signatur. Ich mache hier nur sauber. :)
    • Da ich auf den Tread auch erst jetzt aufmerksam wurde, geb ich mal meinen unqualifizierten Senf dazu.
      Wissen tu ich davon nicht viel, ist einfach nur "Handhabung".

      Hab vorhin was gelesen zwecks "200 L Heizöl darf gelagert werden".
      Kann ja schonmal nicht sein. Ich hab n 9k Liter-Tank, und habe auch schon einen 26k Tank in einem Privathaus gesehen!

      Zum Kanister und Fässer daheim lagern weiss ich, dass es da zumindest Vorschriften über den Lagerort gibt.
      Also über einer 100% dichten Wanne aus Edelstahl oder Kunststoff.

      Beim Transport, wenn ich meine nicht gerade geringe Menge Treibstoff erneuere halt ich es so:
      Ich weiss wann Schichtwechsel ist und somit ein Zeitfenster wo niemand auf der Straße ist der schimpft :D

      Im Auto mitführen tu ich in der Regel keine Reserve, da ich mich eigentl nur im Nahbereich aufhalte.
      Mit Kind und Hund im Auto will ich da nix riskieren zwecks auslaufen oder ausdünsten.Bei großen Touren kommt nur ein 5L-Kanister mit, aus Platzgründen.
      wa ma hät, hät ma
    • Die Vorschriften sind eine Sache, die andere wie man das selber umsetzt.

      Ich lagere immer so viel Treibstoff zu hause, wie ich brauche um mein Fahrzeug einmal voll zu tanken. (zugegeben etwas mehr) In meinem Falle 60l Benzin in 3 x 20l Kanistern. Warum dürfte klar sein! Falls der Tank wieder mal leer ist und das anfahren einer Tanke nicht möglich ist, möchte ich mit dem KfZ möglichst weit auf der Fluchtroute kommen.
    • Guten Morgen,
      Ohne erhobenen Zeigefinger, in Deutschland erlaubt ist der Transport eines Kanistershop Kraftstoff bzw 20 Liter. Darüber hinaus gilt als Gefahrstofftransport sowohl von der Zulassung GGVS als auch der Ladungssicherung/Kennzeichnung am Fahrzeug. Besser öfter fahren.
      Nur als Hinweis, nicht besserwisser gemeint.
    • Zagreus schrieb:

      Guten Morgen,
      Ohne erhobenen Zeigefinger, in Deutschland erlaubt ist der Transport eines Kanistershop Kraftstoff bzw 20 Liter. Darüber hinaus gilt als Gefahrstofftransport sowohl von der Zulassung GGVS als auch der Ladungssicherung/Kennzeichnung am Fahrzeug. Besser öfter fahren.
      Nur als Hinweis, nicht besserwisser gemeint.
      Wo hast du diese Info her?

      Soweit ich weiß darf man ca. 333 Liter Kraftstoff transportieren solange diese in dafür vorgesehene Behältnisse mit nicht mehr als 60L maximal Inhalt pro Behältnis gefüllt werden und zum nicht gewerblichen Transport vorgesehen sind.
    • BugOutSurvival schrieb:

      Zagreus schrieb:


      Wo hast du diese Info her?
      Soweit ich weiß darf man ca. 333 Liter Kraftstoff transportieren solange diese in dafür vorgesehene Behältnisse mit nicht mehr als 60L maximal Inhalt pro Behältnis gefüllt werden und zum nicht gewerblichen Transport vorgesehen sind.




      BUG OUT von welcher Quelle hast du das?

      Hier QUELLE TÜV NORD im Anhang:
      Dateien
      • Unbenannt.PNG

        (67,31 kB, 17 mal heruntergeladen, zuletzt: )
      Freundliche Grüße aus dem Südwesten !


      Ist zwar nicht von mir..........aber es ist richtig:

      BESSER MAN HAT ES UND BRAUCHT ES NICHT,
      ALS MAN BRAUCHT ES UND HAT ES NICHT!
    • ihr vergleicht Äpfel mit birnen

      max transport ausland nach deutschland

      zollbestimmungen



      BOS KAUF UND TRANSPORT KURZSTRECKE INNERDEUTSCH...

      wir sind Privat Personen nicht Gewerblich.
      der spritt ist auch nicht fur gewerbliche Fahrzeuge gedach

      komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/2830
      edit
      hier nochmal

      also punkt zu 2 und unterer teil zu 1

      wir sind privatpersonen

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Bad_BONZO ()

    • Max69 schrieb:

      BugOutSurvival schrieb:

      Zagreus schrieb:


      Wo hast du diese Info her?Soweit ich weiß darf man ca. 333 Liter Kraftstoff transportieren solange diese in dafür vorgesehene Behältnisse mit nicht mehr als 60L maximal Inhalt pro Behältnis gefüllt werden und zum nicht gewerblichen Transport vorgesehen sind.




      BUG OUT von welcher Quelle hast du das?

      Hier QUELLE TÜV NORD im Anhang:

      Der TÜV erlässt keine Gesetze oder Regelungen...

      Laut ADR 1.1.3.6 gilt eine freigestellte höchstmenge von 333Litern Ottokraftstoff UN 1203 für den nicht gewerblichen Transport in einer Transporteinheit (PKW) wenn pro Transportgefäß 60L nicht überschritten werden.
    • Gene schrieb:

      ADR sagt 240 L maximal 60 L pro Kanister, wird das in der GGSEV weiter eingeschränkt?
      Wie kommst du beim ADR auf 240L? Die Quellen die ich bis jetzt gesehen habe sagen alle 333L, weils von 1000 "Einheiten" durch Faktor 3 herunter dividiert wird?

      Edit: Hier -> adr-check.com/ kann man übrigens ausrechnen lassen ob man die zu transportierende Menge noch transportieren darf.
    • Daniel preppt schrieb:

      komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/2830

      Sehe ich wie Gene, max. 60l pro Gebinde und max 240l Gesamtladung.

      Ausreichend Quellenangaben findet man im Link.
      Danke für den Link. Und auch dir danke @bonzo Habe deinen Link erst nach Daniels Beitrag gesehen.

      Offenbar gelten die 333L für Transporte bei denen die Transportbehältnisse mehr als 60L fassen, laut dieser Quelle. So zumindest lese ich das heraus.

      Durch diesen Kauderwelch muss man sich erst mal durchwühlen...

      Auch wenn ich weiterhin Quellen finde die sagen, dass 333L zulässig sind (Ohne Papiere) klingen die Quelle mit den 240L am seriösesten. Ich denke daran sollte man sich auch orientieren.

      240 Liter transportiert man auch mal nicht eben so :D



      EDIT: Jetzt muss ich aber doch noch mal intervinieren... Laut der obigen Quelle darf man maximal 240L mitführen. Begründet wird dies mit ADR 1.1.3.3 a.

      Jetzt steht dort allerdings:

      ADR 1.1.3.3. a schrieb:

      1.1.3.3 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Brennstoffen1)
      Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von:
      a) In Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthaltenem Brennstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient, die während der Beförderung verwendet wird oder für die Verwendung während der Beförderung bestimmt ist.
      Der Brennstoff darf in befestigten Brennstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, oder in tragbaren Brennstoffbehältern wie Kanistern befördert werden.
      Der gesamte Fassungsraum der befestigten Behälter darf 1500 Liter je Beförderungseinheit und der Fassungsraum eines auf einem Anhänger befestigten Behälters darf 500 Liter nicht überschreiten. Je Beförderungseinheit dürfen höchstens 60 Liter in tragbaren Brennstoffbehältern befördert werden. Die-se Einschränkungen gelten nicht für Fahrzeuge von Einsatzkräften.
      Bem. 1. Ein Container, der mit einer Einrichtung zur Verwendung während der Beförderung ausgerüstet ist und der auf einem Fahrzeug befestigt ist, gilt als Bestandteil dieses Fahrzeugs und kommt in Bezug auf den Brennstoff, der für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, in den Genuss derselben Freistellungen.

      2. Der Gesamtfassungsraum der Behälter oder Flaschen, einschliesslich derjenigen, die gasför-mige Brennstoffe enthalten, darf nicht grösser sein als das Energieäquivalent von 54000 MJ (siehe Bem. 1 in Unterabschnitt 1.1.3.2 a)).

      b) (bleibt offen)

      c) (bleibt offen)

      Wo finde ich denn jetzt die 240L begrenzung in diesem Text?
    • ADR 1.1.3.1 a.
      Freistellungen von Privatpersonen.

      333L wären es beim gewerblichen Transport; dort kommst du danach über die ADR-Grenze, sprich musst orangene Tafeln, Ausrüstung, Schulung etc. vorweisen.

      Deine oben zitierte Ausnahme bezieht sich einerseits auf Betankte Fahrzeuge und Geräte, die Transportiert werden, so wie ein Hinweis auf die Grenze, wo Kraftstoff noch als Stückgut zählt.
      "You can't understand what lays ahead, if you don't understand the past" - Rise Against-Satellite

      Wissen, das nicht weitergegeben wird, ist kein Wissen.
    • Fronkh schrieb:

      ADR 1.1.3.1 a.
      Freistellungen von Privatpersonen.

      333L wären es beim gewerblichen Transport; dort kommst du danach über die ADR-Grenze, sprich musst orangene Tafeln, Ausrüstung, Schulung etc. vorweisen.

      Deine oben zitierte Ausnahme bezieht sich einerseits auf Betankte Fahrzeuge und Geräte, die Transportiert werden, so wie ein Hinweis auf die Grenze, wo Kraftstoff noch als Stückgut zählt.
      Ah Perfekt vielen Dank, diesen Absatz habe ich gesucht.

      Hätten die ja ruhig mit angeben können bei KomNet.

      Ich war schon wieder irgendwo anders... Noch mehr Paragraphen bis ich irgendwann beim technischen Prüfungsinstitut war und überhaupt keinen Überblick mehr hatte... Da musste ich dann schon ein wenig lachen :D

      Mich wundert einfach gar nichts mehr... Pragraphen/Vorschriften Dschungel Deutschland/Europa...
    • mir egal ich mache es einfach wie unser Nachbar der ist mit seinem Speedboot auf dem Hänger los....

      da hat er auf die schnelle 1800 liter kraftstoff rein...rechter tank 800 linker tank 800 drive unit 400 liter...

      daheim pummt er das einfach ab..
      das Boot hat dafür extra einen adapter.. mit hochdruckschlauch...

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Bad_BONZO ()

    • Ich habe die Beiträge aus dem "Was habe ich heute zur Vorbereitung getan" mal hierhin verschoben.

      Es ist wirklich witzig dass wir diese Diskusion vor 5 Jahren schon mal hatten :D Habe ich total vergessen.

      Ich glaube deshalb hing ich auch bei den 333 Litern fest.


      Aber wir können nun abschließend und als Fakt festhalten:

      Bei einem privaten nicht gewerblichen Transport von Gefahrgütern die unter ADR 1.1.3.6. aufgelistet sind darf man laut ADR 1.1.3.1 a und ADR 1.1.3.3 maximal 240 Liter pro Beförderungseinheit und maximal 60 Liter pro tragbaren Kraftstoffbehältnis, ohne irgendwelche besonderen Vorschriften oder Beförderungspapiere, transportieren.