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Leatherman=Einhandmesser?

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    • Leatherman=Einhandmesser?

      Per Definition ja. Das BKA sagt, dass Multitool ist ein Einhandmesser, im speziellen die Leatherman mit Loch.
      Die Viktorinox mit Nagelkerbe sind nur zweihändig zu öffnen, also hier kein Problem.
      Nun habe ich ja verschiedene Tools, auch Einhandmesser, teils mit assisted Opener.
      Und natürlich bin ich bestrebt, keinen Ärger zu bekommen.
      Nun zählt ja anscheinend ein kleiner Waffenschein als Ausnahme vom Führverbot vom "Einhandmesser" aka Multitool mit einhändig zu öffnender Klinge.
      Warum? Weil ein "kleiner Waffenschein" eine "waffenrechtliche Erlaubnis" ist!!! Jedenfalls nach meinem Verständnis!

      Zitat §42WaffG:
      In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei

      1.Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
      2.Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,
      3.Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
      4.Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,
      5.Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern, und
      6.Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.


      Zitat Ende.


      Selbst die neumodischen "Waffenverbotszonen" hebelt der "kleine Waffenschein" aus. Sofern sich die Länder an Bundesgesetze halten...
      Habe mich heute mal etwas damit befasst. Ich sehe nicht ein, warum ich mein geliebtes Tool zu Hause lassen sollte, weil da habe ich richtiges Werkzeug.
      Und ein Multitool ist das Werkzeug für unterwegs!


      Wie seht ihr das? :)
    • Mal kurz vom Handy aus, morgen kann ich das nochmal etwas ausführlicher schreiben. WaffG 42a ist nicht 42. Bei den Verbotszonen müsste ein kleiner Waffenschein ausreichen. Bei Einhandmessern bleibt es bei der in 42a beschriebenen Regel. Ein kleiner Waffenschein reicht da nicht, da die Sonderregelung da nicht explizit aufgeführt ist soweit ich weiß.

      Du bringst verbotszonen und das führungsverbot dufcheinander
    • Wolf! schrieb:

      Naja, durcheinander nicht. Ich sehe das schon differenziert.
      Aber 42 sagt das Eine, 42a sagt das andere nicht direkt. 2/3 in 42a spricht auch von "berechtigtem Interesse", welches nach 42 Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse das Führen erlaubt.
      Ich bin gespannt auf deine Auslegung.
      Genau. Also. Vorweg: Ich bin kein Jurist und das hier ist nur meine (hoffentlich fundierte) Privatmeinung:
      WaffG §42 Abs. 6 giest die Verbotszonen, die einige Länder bereits eingeführt haben, in Bundesrecht. Verbotszonen sind somit möglich unter den aufgeführten Bedingungen.
      Gleichzeitig und das ist der Unterschied zu vorher: Es werden ausnahmen definiert, die das Führen der Waffe/des Messers in der Verbotszone legalisieren.
      Wichtig IMO besonders:

      Rn. 1 Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse: Dazu gehört nach meinem Rechtsverständnis auch ein kleiner Waffenschein.
      Nach §10 Abs. 4 heißt es "Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein)" Es ist daher IMO eine waffenrechtliche Erlaubnis.
      Rn. 2 Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr: Anwohner bin ich dort, wo ich zu Hause bin, Anlieger dort, wo ich zu Besuch bin. Je nachdem wie viele Freunde ich habe oder ob ich Mitglied einer Großfamilie bin ist das die komplette Stadt.

      Hier gibt es einen interessanten Artikel zu dem Thema.

      Es heißt aber erstmal, dass die Bundesländer in einer derartig angestoßenen Waffenverbotszone derartige Ausnahmen regeln müssen. Wenn das nicht getan wird, kann man das natürlich gerichtlich prüfen lassen und wird vielleicht auch Recht bekommen. Und da sehe ich den ersten Punk.
      Klage ich wirklich, weil mir ein Leatherman abgenommen wird (es sei denn ich bin Legalwaffenbesitzer, der das unbedingt klären muss)? Ja, ich vielleicht. Andere?
      Ich darf also dort die vorhergehend definierten Gegenstände unter dieser Bedingung mitnehmen. Bei diesen Gegenständen handelt es sich um Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter.
      Erstmal nicht um Einhandmesser.

      WaffG §42a gilt zunächst einmal überall. Dort heißt es in Abs. 2 Rn. 3, dass eine Ausnahme gilt, wenn "sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt." und in Abs. 3 "Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck". Und das lässt viel Raum für Interpretation offen.
      Wenn ich von einem Verständigen Beamten ausgehe, kann mir das Egal sein, denn ich habe z.B. ein Rettungsmesser mit Einhandfunktion, wo der Zweck wohl einleuchtet. Mein Problem ist vielmehr die Rechtssicherheit.
      Ich will nicht vollständig ausschließen, dass ein KWS bei WaffG 42a auch als Berechtigtes Interesse benannt werden KÖNNTE, aber die Betonung liegt auf dem Könnte. Der Besitz eines Apfels, den ich mit meinem Einhandmesser zu zerteilen gedenke ist für mich auch ein allgemein anerkannter Zweck.
      Ob es dafür einer Kausalität zwischen dem Zweck und der Einhandfunktion bedarf, kann ich nicht beurteilen. Nach dem Gesetzestext nicht, aber wie das der Richter sieht?
      Und da ist wieder der Punkt: Nur, wenn ich absolut zweifelsfrei nachweisen kann, dass ich im Recht bin und das darf oder die Regelung auf mich nicht zutrifft (nicht feststellbares Einhandmesser z.B.), kann ich gegenüber dem Beamten argumentieren oder das ohne größeres Risiko gerichtlich prüfen lassen.

      Die Argumentation, dass in einem anderen Paragraphen, der eine Andere Art der Beschränkung beschreibt ein berechtigtes Interesse definiert wird halte ich für schwach. Es steht bei beiden Paragraphen "insbesondere", das lässt viel Raum für Interpretation.
      Aber ich glaube man macht es sich zu einfach, das so 1 zu 1 zu übertragen.

      Was dann ein Gericht urteilt ist nochmal etwas völlig anderes: Das VG Wiesbaden hat 2016 ein Böker Griploc als Einhandmesser eingestüft. (ECLI:DE:VGWIESB:2016:0208.6K1456.15.WI.0A)
      Was immer auch berücksichtigt wird ist die Intention des Gesetzgebers. Das OLG Köln geht davon aus, dass es Intention des Gesetzgebers war, "das Führen von Einhandmessern grundsätzlich zu verbieten (siehe auch BT-Drs. 16/8224, S. 17, lit. m, wo zwischen Einhandmessern und größeren feststehenden Messern unterschieden wird).". (ECLI:DE:OLGK:2012:0524.1RBS116.12.00)

      Also meine persönliche Einschätzung, das mag alles logisch sein was Du meinst, aber Du begibst Dich auf dünnes Eis!
    • Zu WaffG 42a gibt es im Gegensatz zu der neuen Regelung Urteile. Interessant fand ich die Begründung des OLG Stuttgart, wieso ein Rettungsmesser im Auto nicht unter sozial anerkannte Zweck fällt (oj.is/354123):

      OLG schrieb:

      (2) Dem Gesetzgeber ging es bei der Schaffung des Verbots, Einhandmesser zu führen, um eine Eindämmung von Gewalttaten mit Messern (BT.- Drs. 16/8224, S.17). Die zugrundeliegende Gesetzesinitiative wurde als Beitrag gesehen, im Interesse der inneren Sicherheit gefährliche Messer wirksam aus der Öffentlichkeit zu verbannen (BT.-Drs. 16/7717, S. 39). Die das Gesetz maßgeblich tragenden Koalitionsfraktionen betonten, es sei nötig, das öffentliche Führen von Einhandmessern & generell zu verbieten (BT.-Drs. 16/8224, S.21). Die Absätze 2 und 3 regeln, so die Absicht des Gesetzgebers die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozialadäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen (BT.-Drs. 16/8224, S.18). Damit wollte der Gesetzgeber praktischen Bedürfnissen Rechnung tragen (Heller/Soschinka a.a.O. Rn.523).
      Nach dieser Entstehungsgeschichte ist die Ausnahmevorschrift des Abs. 2 i.V. m. Abs. 3 restriktiv auszulegen, um den Zweck der Neuregelung zu erreichen und diesen nicht durch Ausweichverhalten bzw. Uferlosigkeit der allgemein anerkannten Zwecke zu gefährden (so auch sinngemäß (im Zweifel für die Sicherheit) der Abgeordnete & für die Bundestagsmehrheit, Plenarprotokoll Dt. Bundestag, 16. Wahlperiode - 146. Sitzung, 22. Februar 2008, S.15452).
      Durch die Formulierung dient verlangt die Ausnahmeregelung des Abs.3 eine als sozialadäquat zu beurteilende Konnexität zwischen dem Führen derartiger Messer und dem allgemein anerkannten Zweck (vgl. Steindorf/Heinrich/Papsthart a.aO. Rn.3c). Sozialadäquat ist eine übliche, von der Allgemeinheit gebilligte Handlung (BGHSt 23, 228). Sie bewegt sich im Rahmen der normalen, geschichtlich gewordenen sozialen Ordnung des Lebens (Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., Vor. §§ 13ff Rn.69). Dass allein der Zweck an sich allgemein anerkannt ist, reicht nicht aus. Insoweit besteht in der Literatur - soweit ersichtlich - auch Einigkeit, dass der Zweck, sich verteidigen zu wollen, ohne besondere im Einzelfall hinzutretende Gesamtumstände regelmäßig nicht genügt (Gade a.a.O. S.51; Ostgathe, Waffenrecht kompakt, 4. Aufl., S.95). Für den allgemein anerkannten Zweck i. S. d. Abs.3 bedarf es eines hinreichend konkreten Anlasses, der ein bestimmtes, gesellschaftlich akzeptiertes Verhalten rechtfertigt; nur bei einem hinreichend konkreten Anlass ist es möglich, den Zweck nachzuprüfen (Ostgathe a.a.O.). Nicht ausreichen kann daher das Führen des Einhandmessers zu nicht näher bestimmten Anlässen bzw. - so wie hier - lediglich zum Zweck etwaiger Eventualfälle (Ostgathe a.a.O.). Auch nicht ausreichen kann ein lediglich nachvollziehbares Individualinteresse. Anderenfalls würde letztlich das vom Gesetzgeber gewünschte generelle Verdrängen derartiger Messer angesichts von Ausnahmen in einer unüberschaubar großen Zahl von Sachverhaltsvarianten faktisch leerlaufen (Gade a.a.O. S.50).
      Hinzu kommt, dass zwar der Zweck, im Notfall im Privat- PKW den Sicherheitsgurt durchschneiden zu können, allgemein anerkannt und gebilligt sein mag, das Mitführen eines Einhandmessers durch einen Privatmann für einen derartigen Eventualfall allerdings weder üblich bzw. geschichtlich gewachsen ist noch einem praktischen Bedürfnis entspricht. Für diesen Zweck gibt es spezielle Gurtschneider, die gerade keine Einhandmesser sind.
      Bemerkenswert finde ich, dass bei 42a eine restriktive Auslegung erforderlich ist aufgrund des mutmaßlichen Willens des Gesetzgebers.
      Das spricht alles eher gegen Deine Argumentation. Leider.
    • Ich halte die Diskussion darüber was ein verschlossenes Behältnis ist nach WaffG §42a Abs 2 Rn. 2. für interessanter. Sowas kann man in Zweifelsfall rechtssicher handhaben.
      Das oben zitierte OLG hält ein Auto auf jeden Fall nicht dafür:

      OLG Stuttgart schrieb:

      Für § 243 StGB hat der Große Senat für Strafsachen (BGHSt 1, 163) dem natürlichen Sprachgebrauch folgend entschieden, ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Es besteht kein Grund, für § 42 a WaffG zu einer anderen Definition zu gelangen. Der Gesetzgeber wollte durch die Neuregelung (zunächst für Anscheinswaffen i. S. d. § 42 a Abs.1 Nr.1 WaffG) für den Transport & hohe Hürden aufbauen, die ein weiterer Beitrag zu ihrer (d.h. der Anscheinswaffen) gesellschaftlichen Ächtung seien (BT-Drs. 16/8224, S.17). Diese - zunächst im Hinblick auf Anscheinswaffen begründete Regelung - wurde dann ohne Einschränkung für alle Gegenstände des Absatzes 1 Gesetz. Weder die vom Gesetzgeber beispielhaft erwähnten Behältnisse (eingeschweißte Verpackung und mit Schloss verriegelte Tasche (BT-Drs. 16/8224, S.17)) noch die insgesamt auf eine Einschränkung des Umgangs mit diesen Messern zielende Intention der Neuregelung (s. u. 2. b) (2)) geben Anlass zur Annahme, es habe hier ein neuer, weiter gehender Begriff des Behältnisses geschaffen werden sollen.
      Das AG Kiel sagt:
      "Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, sonstige technische Schließeinrichtungen oder auf andere Weise, z.B. durch festes Verschnüren gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist." und bescheinigt einem Rucksackträger "Das Messer befand sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen Rucksack. Es konnte grundsätzlich niemand an das Messer gelangen, ohne dass der Betroffene dies bemerkt hätte." aber das ist auch nur die Einzelnmeinung eines Amtsgerichts. (
      Urt. v. 07.08.2009 – 597 Js OWi 27781/09 Rn.6, Rn 8 )

      Und da sind wir wieder beim ursprünglichen Problem: Der Rechtssicherheit. Ich habe bisher nicht viel gefunden wo ich davon überzeugt bin, dass ich WaffG 42a konform bin. Außer ich nutze Messer, die definitiv nicht unter die Definition fallen.
      Selbst bei meinem Spyderco UK Penknife in Carbon oder meine Terzuola Slipit bin ich da nicht so sicher....
    • Also wäre es dem Gesetz nach "sicherer", mir ein 11,9 cm Fixed, eine Zange, einen Schraubendreher und eine Säge an den Gürtel zu hängen?
      Das kann doch alles nicht wahr sein!
      Wen sollte ich mit dem Tool angreifen wollen? Das Messerchen ist nun wirklich lachhaft. Oder soll ich dem Gegenüber mit der Zange die Nippel umdrehen?
      Zum verschlossenen Behältnis: Ein Tool gehört an den Gürtel, sonst ist der Sinn dahin. Gibts Gürteltaschen mit Schloss? Ich habe da nur einen Druckknopf.
      Und ich würde schon bemerken, wenn jemand mir den Druckkopf öffnet um mein Tool zu entwenden, um möglicherweise damit ein Massaker zu begehen.
      Na sicher ist ein Auto bzw ein Handschuhfach ein verschlossenes "Behältnis". Ohne Schlüssel komme ich da nicht rein. Auch ein Überseecontainer ist ein verschlossenes "Raumgebilde", obwohl da viele Menschen reinpassen...
      Und letztlich ist auch eine Wohnung ein "Raumgebilde"...
    • Wolf! schrieb:

      Also wäre es dem Gesetz nach "sicherer", mir ein 11,9 cm Fixed, eine Zange, einen Schraubendreher und eine Säge an den Gürtel zu hängen?
      In einer Waffenverbotszone nicht, nein. Die Frage wäre IMO auch, wie man die Klingenlänge misst. Man könnte ja bei einer Länge der Schneide von 11,9cm die Länge exklusive des Griffs messen, wenn da noch 1cm Fehlschärfe hinzukommt....


      Das kann doch alles nicht wahr sein!
      Wen sollte ich mit dem Tool angreifen wollen? Das Messerchen ist nun wirklich lachhaft. Oder soll ich dem Gegenüber mit der Zange die Nippel umdrehen?
      Zum verschlossenen Behältnis: Ein Tool gehört an den Gürtel, sonst ist der Sinn dahin. Gibts Gürteltaschen mit Schloss? Ich habe da nur einen Druckknopf.
      Und ich würde schon bemerken, wenn jemand mir den Druckkopf öffnet um mein Tool zu entwenden, um möglicherweise damit ein Massaker zu begehen.
      Na sicher ist ein Auto bzw ein Handschuhfach ein verschlossenes "Behältnis". Ohne Schlüssel komme ich da nicht rein. Auch ein Überseecontainer ist ein verschlossenes "Raumgebilde", obwohl da viele Menschen reinpassen...
      Und letztlich ist auch eine Wohnung ein "Raumgebilde"...
      Ich kritisiere am WaffG seit Jahren herum und könnte mich jedes mal aufs neue aufregen... Es ergibt keinen Sinn, Kriminelle mit einer Ordnungswiedrigkeit zu bestrafen, die Straftaten begehen wollen. Das Aufregen darüber ist nur nicth zielführend.
      Je Nach Auslegung müsste die Gürteltasche ja nicht verschlossen sondern abgeschlossen (verschürt?) sein. Mit einem Vorhängeschloss bist Du auf der rechtlich sicheren Seite. Wie wäre es mit einer 42a-Tasche mit Fingerabdruckscanner? ;)

      Im besagten Fall lag das Messer im unabgeschlossenen Auto offen herum. Ich würde behaupten, dass auch ein Überseecontainer mit offenen Türen nicht für die Lagerung von 42a-Messern geeignet ist.

      Nicht falsch verstehen, ich finde das alles nicht gut. Aber ändern kann man es auch nicht. Man kann nur die Abschätzung treffen, ob man sich daran hält und wie viel Rechtsunsicherheit man bereit ist zu ertragen.
    • Oha, dann möchte ich auch noch so einiges in den Raum werfen:
      Es kursieren viele Feststellungsbescheide des BKA zu Multitools im Netz , sind wohl alle gefälscht. (Sollte es zwischenzeitlich einen geben bitte ich um einen Link)
      Mein Sachbearbeiter hat abgewunken und mir erklärt solange ich mich nicht mehrmals in kurzer Zeit mit so nem Ding erwischen lasse interessiert es ihn nicht. Wohlgemerkt IHN! Was andere Stellen dazu sagen, keine Ahnung.
      Diese Aussage ist also genauso nutzlos wie das Zitieren von Einzelurteilen.

      Ein Punkt der mir persönlich zu denken gibt ist die Sachkunde. Unwissenheit schützt den Einheimischen bekanntlich nciht vor Strafe, allerdings werden Verstösse gegen das Waffengesetz in der Regel bei "Sachkundigen" deutlich härter sanktioniert als bei "Unwissenden".
      Mir ist die Sache also wirklich zu heiß deshalb nur Messer mit Feststellungsbescheid.
      Das gilt auch für Messer die als "Zweihandmesser" beworben werden und sich trotzdem mühelos einhändig öffnen lassen.

      " Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei
      1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,"
      klingt erst mal toll, doch es interessiert nicht wie jemand im Internet das interpretiert, sondern wie die Gerichte dies tun.
    • Restaurator schrieb:

      Oha, dann möchte ich auch noch so einiges in den Raum werfen:
      Es kursieren viele Feststellungsbescheide des BKA zu Multitools im Netz , sind wohl alle gefälscht. (Sollte es zwischenzeitlich einen geben bitte ich um einen Link)
      Mein Sachbearbeiter hat abgewunken und mir erklärt solange ich mich nicht mehrmals in kurzer Zeit mit so nem Ding erwischen lasse interessiert es ihn nicht. Wohlgemerkt IHN! Was andere Stellen dazu sagen, keine Ahnung.
      Diese Aussage ist also genauso nutzlos wie das Zitieren von Einzelurteilen.

      Ein Punkt der mir persönlich zu denken gibt ist die Sachkunde. Unwissenheit schützt den Einheimischen bekanntlich nciht vor Strafe, allerdings werden Verstösse gegen das Waffengesetz in der Regel bei "Sachkundigen" deutlich härter sanktioniert als bei "Unwissenden".
      Mir ist die Sache also wirklich zu heiß deshalb nur Messer mit Feststellungsbescheid.
      Das gilt auch für Messer die als "Zweihandmesser" beworben werden und sich trotzdem mühelos einhändig öffnen lassen.

      " Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei
      1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,"
      klingt erst mal toll, doch es interessiert nicht wie jemand im Internet das interpretiert, sondern wie die Gerichte dies tun.
      Einzelurteile sind nicht gleich Einzelurteile. Was ein Amtsgericht urteilt, interessiert ein anderes Amtsgericht möglicherweise wenig. Antsgerichtsurteile werden auch öfter in höheren Instanzen korrigiert. Urteile eines LG oder OLG oder gar des BGH sind schon was anderes und dienen der Rechtsfortbildung, je nach Ausprägung zur Generalisierung oder Differenzierung. Das hat schon Wert und wird auch bei Urteilen niedriger Instanzen Berücksichtigt.
      Ich würde behaupten, dass das "Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse=WBK (oder KWF)" schon recht sicher ist, denn das steht genauso im Gesetzestext. Zweifelsfrei hast Du mit einer WBK eine Waffenrechtliche Erlaubnis, das steht ja so im WaffG. Was dann der Polizist daraus macht, ob Du bereit bist, das juristisch durchzufechten ist etwas anderes.
      Nicht auf meine Privatmeinung zu vertrauen ist sicherlich richtig. Aber für jedes Messer einen Feststellungsbescheid zu beantragen (ich hatte da Kosten in Höhe von gut 500€ im Kopf)? Klar, kann man machen. Man kann sich auch im Allgemeininteresse durch die Instanzen klagen um endlich mal die Anzahl an höchstrichterlichen Urteilen zu mehren, denn da stimme ich Dir zu: Einzelfallurteile bringen einem beim AG oder VG nicht viel.
    • Nur ein Gedanke dazu. Wenn du mal einen örtlichen Schießverein aufsuchst und mit einem der Besitzer sprichst und dein Anliegen vorträgst, solltest du zumindest eine fachlichere Meinung erhalten, als von uns.

      Wenn du etwas Glück hast, kann dir auch jemand Kontakt zu deinem örtlichen Schutzenbund vermitteln.

      Ich gehe von aus, dass viele der WBK-/KWS-Besitzer auch mit dieser Frage konfrontiert werden und da fachlich fitter sind.
      Liebe Grüße.
    • Vorbereitung schrieb:

      Nur ein Gedanke dazu. Wenn du mal einen örtlichen Schießverein aufsuchst und mit einem der Besitzer sprichst und dein Anliegen vorträgst, solltest du zumindest eine fachlichere Meinung erhalten, als von uns.

      Wenn du etwas Glück hast, kann dir auch jemand Kontakt zu deinem örtlichen Schutzenbund vermitteln.

      Ich gehe von aus, dass viele der WBK-/KWS-Besitzer auch mit dieser Frage konfrontiert werden und da fachlich fitter sind.
      das halte ich für ein Gerücht

      denn ein Jäger auf der jagd darf das teil bei haben ohne Problem

      der normale Sportschütze nimmt selten so ein teil mit