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EDC Taschenmesser?

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    • Mein neues (EDC-)Taschenmesser:
      Möchte meine ersten Erfahrungen mit meinem neuen Messer teilen. Nachdem ich gefühlt ewig gesucht habe, ist es das Nigrum von Wolfgangs geworden. Hier. Ich wollte gern ein §42a-taugliches, mittelgroßes Messer. Für große Hände. Ursprünglich sollte es eines mit Holzgriff werden, doch das ausgewählte war teuer und eben Einhand, also in Deutschland nicht zum Führen zugelassen.
      Das Nigrum hat zwar Kunststoffgriffschalen, nahezu schwarz. Diese haben aber durchaus eine leichte Holzoptik und -haptik.

      Das wichtigste für Kaufwillige: Es ist ein Zweihandmesser, lässt sich aber mit Übung auch einhändig öffnen. Kriterium ist zwar der "bestimmungsmäßige Gebrauch" aber es soll auch Ordnungshüter und/oder Gerichte geben, die das anders sehen. Also, wer ganz sicher gehen will, sollte ein anderes nehmen.

      Ich gehe das Risiko ein.

      Das Messer ist durchaus robust, die Klinge sehr stabil. Aber man kann dennoch auch einen Apfel damit schälen. Die Verarbeitung ist topp. Preis-Leistung für mich super. Sehr scharf. Die Klinge ist ohne Kugellager gelagert.Compress_20220303_175634_4538.jpgCompress_20220303_175634_4143.jpgCompress_20220303_175634_4984.jpgCompress_20220303_175633_3644.jpg

      Sodass man sie nicht einfach aufschnippen kann. Im offenen Zustand sichert ein gut funtionierender Linerlock die Klinge. Hätte lieber einen Backlock gehabt, aber einen Tod muss man sterben und man gewöhnt sich dran. Messer liegt gut in der Hand. Der Hosenklipp ist sehr straff, das werden nur sehr robuste Hosentaschen aushalten. Ich nutze ihn eh nicht.

      Sehr solides Messer. Nicht zu schwer, aber auch kein Leichtgewicht. Die Klinge ist sehr robust und hat eine gute Daumenauflage auf der Rückseite. Der Nut zum Öffnen genügt völlig. Fingernägel sind nicht gefährdet.

      Tolle Verpackung und guter Service der Firma. Superschneller Versand mit Dankesmail vom Firmeninhaber. Für kleine Mängel (nicht am Messer sondern am Zubehör) wurde eine Erstattung gewährt und ein Geschenk versprochen. Prompte persönliche Reaktion. Netter Kontakt. Man möchte ausdrücklich anders sein als Mitwettbewerber.

      Der Mangel war, dass ein kleiner, als Anhängsel gedachter Schnurknoten (eher kein Paracord, aber so ähnlich) sehr schlecht - nur mit Werkzeig - durch die Öse am Messer zu fädeln ging.

      Bin begeistert von dem Messer. Es gibt auch einen Super Schärfer zu kaufen und im Lieferumfang ist ein Kunststoffteil, das man am Gürtel oder Rucksack befestigen kann und in dem das Messer bombensicher platziert werden kann. Alle Daumen hoch.

      Werde noch versuchen die Fotos zu verkleinern und anzuhängen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Steeler-TH () aus folgendem Grund: Korrekturen

    • Korrigiert mich wenn ich falsch liege:

      Man braucht doch nur einen GRUND ("Berechtigtes Interesse") um ein Einhandmesser führen zu dürfen - oder?

      Und wenn ich damit nur eine Semmel aufschneide oder Briefe und Pakete aufmache.

      Ich habe bei meinem Ex-Arbeitgeber oft im Lager aushelfen müssen (ich bin froh da raus zu sein, auch wenn ich gerne selbst gekündigt hätte, da ich noch keinen neuen Job habe aktuell) und die Messer die man uns zur Verfügung gestellt hat waren der letzte Dreck (Tapetenmesser, nicht feststellbar und meist so klapprig das die Gefahr bestand, wenn man schnell arbeitete - was in einem Versandlager nun mal üblich ist, sich selbst weh zu tun (gut: Eigentlich hätten die auch Schutzkleidung stellen müssen, sofern Sie jemanden der nicht für diesen Job eingestellt wurde einfach mal so ins Lager stecken als Aushilfe!), deshalb habe ich immer (jeden Tag!) mein Einhandmesser (das ich jetzt seit 20 Jahren ca. besitze...war eine gute Investition, habe das damals beim lokalen Waffenladen - gibt es inzwischen nicht mehr - gekauft für 25 Mark!) dabei gehabt...gut irgendwann ist der Stud rausgefallen, aber auch so kriege ich das Ding mit einer Hand auf!

      ps: Nein, ich bin keine Lagerkraft, ich bin gelernter Fremdsprachenkorrespondent und Kaufmann E-Commerce d.h. im Lager bin ich eigentlich fehl am Platze, vor allem da Packkräfte weit billiger sind als eine ausgebildete Bürokraft (welche dann noch dazu dort fehlt und die Arbeit nicht fertig bekommt)...
    • Laxien schrieb:

      Man braucht doch nur einen GRUND ("Berechtigtes Interesse") um ein Einhandmesser führen zu dürfen - oder?
      So einfach ist das nicht.
      Wenn dir dein Arbeitgeber ein Tapetenmesser als Arbeitsmaterial gegeben hat, dann musst du das auch nehmen und darfst es nicht einfach ersetzten. Einhandmesser sind nun einmal in der Regel nicht rechtskonform. Der Arbeitgeber könnte dich auch anzeigen, weil du verbotene Waffen mit zur Arbeit bringst.

      Berechtigtes Interesse wird nicht gestattet, nur weil du es möchtest.
      Das Waffengesetz ist etwas größer ausgelegt. Sachkundeprüfung? Tatsächliche Bedürfnisprüfung? Persönliche Eignung? Prüfung der Zuverlässigkeit? etc...
      Einen Semmel kannst du auch mit einem normalen, rechtskonformem Tachenmesser aufschneiden. Briefe aufmachen? sry, da gibts es dutzende Möglichkeiten auch ohne Messer.


      Danielzett schrieb:

      Wenn du z.b. nur noch eine Hand hast….
      Sry, das ist absolut nicht richtig! Um das gleich vornewegzunehmen: Ich kenne mich mit den Rechten eingeschränkter Menschen sehr gut aus und ich kenne ziemlich viele Menschen persönlich mit Einschränkungen. Du wirst erstaunt sein, wie überlegen ein Einhändiger Mensch einem anderen mit zwei Händen sein kann.
      Nichts für ungut, aber rechtlich falsch.

      Gruss
    • Richard-HK schrieb:



      Danielzett schrieb:

      Wenn du z.b. nur noch eine Hand hast….
      Sry, das ist absolut nicht richtig! Um das gleich vornewegzunehmen: Ich kenne mich mit den Rechten eingeschränkter Menschen sehr gut aus und ich kenne ziemlich viele Menschen persönlich mit Einschränkungen. Du wirst erstaunt sein, wie überlegen ein Einhändiger Mensch einem anderen mit zwei Händen sein kann.Nichts für ungut, aber rechtlich falsch.

      Gruss
      ich habe leider die Sarkasmus Zeichen vergessen.

      wobei das für mich wiederum ein Gerechtfertigtes Interesse wäre. Auch die Ordnungsbehörden haben einen Ermessensspielraum.
      Aber wie dann auch weiterzulesen ist scheint ein bisschen wissen über Messer bei mir vorhanden zu sein.
    • Richard-HK schrieb:

      Laxien schrieb:

      Man braucht doch nur einen GRUND ("Berechtigtes Interesse") um ein Einhandmesser führen zu dürfen - oder?
      So einfach ist das nicht.Wenn dir dein Arbeitgeber ein Tapetenmesser als Arbeitsmaterial gegeben hat, dann musst du das auch nehmen und darfst es nicht einfach ersetzten. Einhandmesser sind nun einmal in der Regel nicht rechtskonform. Der Arbeitgeber könnte dich auch anzeigen, weil du verbotene Waffen mit zur Arbeit bringst.

      Berechtigtes Interesse wird nicht gestattet, nur weil du es möchtest.
      Das Waffengesetz ist etwas größer ausgelegt. Sachkundeprüfung? Tatsächliche Bedürfnisprüfung? Persönliche Eignung? Prüfung der Zuverlässigkeit? etc...
      Einen Semmel kannst du auch mit einem normalen, rechtskonformem Tachenmesser aufschneiden. Briefe aufmachen? sry, da gibts es dutzende Möglichkeiten auch ohne Messer.


      Danielzett schrieb:

      Wenn du z.b. nur noch eine Hand hast….
      Sry, das ist absolut nicht richtig! Um das gleich vornewegzunehmen: Ich kenne mich mit den Rechten eingeschränkter Menschen sehr gut aus und ich kenne ziemlich viele Menschen persönlich mit Einschränkungen. Du wirst erstaunt sein, wie überlegen ein Einhändiger Mensch einem anderen mit zwei Händen sein kann.Nichts für ungut, aber rechtlich falsch.

      Gruss
      Naja mir hat man so gesehen KEIN Messer (oder Schutzkleidung, Handschuhe etc.) gestellt (es mag auf dem Arbeitsplatz eines vorhanden gewesen sein, aber so gesehen gehörte das ja dem der auf dem Platz normal arbeitet! Ich wühle nicht in den Sachen anderer Leute (ich benutzte schon ungern einen anderen Arbeitsplatz als den meinen!), genauso wie ich erwarte das niemand in meinen Sachen wühlt! Wenn jemand was haben möchte was auf meinem Arbeitsplatz ist, dann erwarte ich das gefragt wird!)...etwas ungenau ausgedrückt.

      Naja wurscht, sollen sie mich verknacken, wenn sie meinen das die (meiner Meinung nach) beknackten Regeln so auszulegen sind das ich kein berechtigtes Interesse habe!
    • Laxien schrieb:

      "... und die Messer die man uns zur Verfügung gestellt hat waren der letzte Dreck (Tapetenmesser..."
      ... sry, aber "das" hast du selbst geschrieben ... :)

      Ohne Regeln geht es eben nicht. Und wenn du davon weißt, dann ist das ein Grund mehr, eben "kein" eigenes rechtsunkonformes Messer mitzubringen.

      Es gibt viele Regularien, da schüttel ich auch den Kopf. Aber es gibt leider genug Deppen, die solche Schritte notwendig machen.
      Und: Nein, damit spreche ich nicht dich an, dafür kenne ich dich nicht genug.

      Gruss
    • warum braucht es unbedingt 42a unkonforme Messer im EDC ???

      bin Messerfreak in meiner EDC Anglerweste Sind Zig Messer:

      in meinem Multitool ist ein Einhandöffner Ohne Veriegelung fur den Feuerstahl ist die Säge...
      mein Opinell Kindermesser klar save

      dann Schleppe ich noch ein Taschenmesser mit Gabel mit mir rum...
      und 2x linder fixed klinge unter 11,xx cm

      wüste nicht warum ich
      da 42a unkonforme nehmen Sollte...
      die welt ist schon verückt genug da muss ich nicht noch 42a Streit Anlocken
    • Laxien schrieb:

      Man braucht doch nur einen GRUND ("Berechtigtes Interesse") um ein Einhandmesser führen zu dürfen - oder?
      Theoretisch ist das so, praktisch aber nicht.
      Die Polizei legt den 42a als Komplettverbot aus, wenn die was finden stellen die das sicher und schreiben eine Anzeige, wenn du nicht gerade vollausgerüsteter Feuerwehrmann im Einsatz bist.

      Richard-HK schrieb:

      weil du verbotene Waffen mit zur Arbeit bringst.
      Einhandmesser sind in den wenigstens Fällen überhaupt Waffen und erst recht keine verbotenen Waffen dafür müsste man schon z.B: OTF Springmesser haben.

      Bad_BONZO schrieb:

      warum braucht es unbedingt 42a unkonforme Messer im EDC ???
      Weil der Verstoß dagegen als Ordnungswidrigkeit im WaffG die waffenrechtliche Zuverlässigkeit gefährdet.
    • Zum Paragraphen 42 wurde ja schon einiges gesagt, ich möchte es gerne noch etwas verkomplizieren :)

      Die Auslegung des Paragrpahen ist auch stark Bundeslandabhängig. Immer wenn ich nach Stuttgart fahren (muss), dann achte ich peinlichst darauf, höchstens zweihändig öffenbare (auch wenn einhändig öffenbare aber nicht feststellbare Messer erlaubt wären) mitzunehmen. Dort gibt es Gerichtsentscheide, bei denen ein einhändig bedienbares Rettungsmesser 200 Euro Strafe und die Konfiszierung des Messers zur Folge hatte.

      Im ländlichen Bayern gibt es gerüchteweise eine Ausführungsanweisung, nach der mehr oder weniger alles geduldet wird, so lange man nicht so blöd ist und "Selbstverteidigung" als Grund angibt. (war jetzt zugespitzt) (Wortspiel).

      Da hab ich zum Tanzen einen Gentleman-Flipper, auf der Arbeit meistens ein (einhändig feststellbares) Messer mit Wellenschliff für die Brotzeit, und natürlich oft auch vollkommen 42-er konforme Messer.

      Der Paragraph 42 ist der Fleisch gewordene Gummiparagraph.


      Nick
    • ich weiß nicht, ob mein Messer einen BKA-Bescheid hat. Mir war wichtig, dass es bestimmungsgemäß und auch augenscheinlich ein Zweihandmesser ist und feststellbar ist. Welches Messer man mit Übung einhändig öffnen kann, obwohl es dafür keine Einrichtungen hat, darüber lässt sich streiten. Ich behaupte mal, mein Viktorinox, das unzweifelhaft zweibändige zu öffnen und feststellbar ist, kriege ich zur Not auch mit einer Hand auf. Ich habe auch gelesen, dass es unterschiedlich ausgelegt werden kann, aber im Prinzip ist erst mal der bestimmungsgemäße Gebrauch entscheidend. Und nicht artistische Fähigkeiten. Das Teil hat keine Kugellager, lässt sich also nicht einfach aufschnippen und keinen Pin und nix anderes zum einhändigen öffnen.

      Und mal ehrlich: wie hoch ist im normalen Leben die Wahrscheinlichkeit auf der Straße angehalten zu werden mit der Aufforderung die Taschen auszulehren? Bei normalem Verhalten eher unwahrscheinlich. Und ich hatte nicht vor, auf der Bank sitzend das einhändige Öffnen des Messer vor Ordnungshütern zu üben...
    • Waffengesetz (WaffG)
      § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

      (1) Es ist verboten1.

      Anscheinswaffen,

      Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

      Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

      zu führen.

      (2) Absatz 1 gilt nicht1.

      für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,

      für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

      für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

      Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

      (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

      Fußnote

      (+++ § 42a Abs. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Nr. 1 Buchst. l WaffGBundFreistV +++)


      Was Ihr damit macht ist Euer Problem....
      Keiner hier kann Euch einen rechtsverbindlichen Rat geben... ist ein Forum im Internet...

      Meine Lösung wenn ich in DE bin :
      Nicht feststellbares Victorinox mit Nagelhau, definitiv 2 Handöffnung
      Feststehend mit Klinge unter 9cm

      Werde von 100 Aufenthalten ca. 5 x kontrolliert, HH, Ruhrpott, Berlin, München, Freiburg, noch nie ein Problem gehabt.
      And I'm was happy as a clown, A-with my two fists of iron, but I'm goin' nowhere
    • Opa schrieb:

      Zum Paragraphen 42 wurde ja schon einiges gesagt, ich möchte es gerne noch etwas verkomplizieren :)

      Die Auslegung des Paragrpahen ist auch stark Bundeslandabhängig. Immer wenn ich nach Stuttgart fahren (muss), dann achte ich peinlichst darauf, höchstens zweihändig öffenbare (auch wenn einhändig öffenbare aber nicht feststellbare Messer erlaubt wären) mitzunehmen. Dort gibt es Gerichtsentscheide, bei denen ein einhändig bedienbares Rettungsmesser 200 Euro Strafe und die Konfiszierung des Messers zur Folge hatte.

      Im ländlichen Bayern gibt es gerüchteweise eine Ausführungsanweisung, nach der mehr oder weniger alles geduldet wird, so lange man nicht so blöd ist und "Selbstverteidigung" als Grund angibt. (war jetzt zugespitzt) (Wortspiel).


      Der Paragraph 42 ist der Fleisch gewordene Gummiparagraph.


      Nick
      Guten Morgen,
      Kann es sein, daß der Gerichtsentscheidung zum Führen eines Rettungsmessers (mMn eindeutig "sozial adäquat"!) nicht mit Begründung aus dem WaffR kommt sondern eher aus einer ausgewiesenen Waffenverbotszone. Macht eher Sinn.

      Zur " gerüchteweise eine Ausführungsanordnung" . Ist meiner Meinung nach keine "Ausführungsanordnung" sondern begründet sich durch WaffVwV ( Waffenverwaltungsvorschrift).
      Da werden zum 42 a verschiedene Ergänzungen beschrieben.
      Folgend nur Auszüge ( ich mag nicht alles schreiben)
      42a2....."Da derartige Messer jedoch auch nützliche Gebrauchsmesser sein können, wird von ihrer pauschalen Einordnung als Waffe in Anlage 1 des WaffG abgesehen. Die Zusätze 2und 3 regeln die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozial-adäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führverbot zu beeinträchtigen."
      42a3..." Liegt ein betechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht, so wird sichergestellt, daß das Führen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial- adäquate Zwecke (zum Beispiel Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege, Jagd und Fischerei) auch weiterhin nicht beanstandet wird."

      Zum * blöd sein Selbstverteidigung als Grund* da finde ich gerade die entsprechende Textstelle nicht, aber ich erinnere mich daß der Gesetzgeber "Selbstverteidigung mit Messern" nicht als sozial-adäquaten Grund ansieht.

      Das im Eingangspost vorgestellte Messer ist als Zweihand-Klappmesser beschrieben.
      So, jetzt dürft ihr mich steinigen. ( Und ja, ich habe Beck WaffR in der 17. Auflage von 2016 verwendet, gibt was Neueres)

      Edit.
      Unter stmi.bayern.de finden sich auf der Suche nach WaffVwV zwei PDF. Das ohne Titel interessiert uns nicht das darunter ist das aktuell gültige.
      Da hat sich zu meinem, oben zitierten Text nichts geändert.
    • @Zagräus: kann ich so 100% unterschreiben. Ich bin halt kein Jurist, deshalb meine nicht ganz präzisen Formulierungen.

      Zur Frage:

      Zagreus schrieb:

      Kann es sein, daß der Gerichtsentscheidung zum Führen eines Rettungsmessers (mMn eindeutig "sozial adäquat"!) nicht mit Begründung aus dem WaffR kommt sondern eher aus einer ausgewiesenen Waffenverbotszone. Macht eher Sinn.
      Nein, das war eindeutig so in der Art formuliert, dass der Richter der Meinung war, dass der Paragraph 42 zum reduzieren von gefährlichen Messern in der Öffentlichkeit gedacht sei, und deshalb möglichst restriktiv ausgelegt werden müsse. Mit Waffenverbotszonen war da nix. Gelesen habe ich das in einer Zeitschrift, deshalb das Zitat von wo ganz anders, aber vom Inhalt her ziemlich ähnlich dem in meiner Erinnerung:

      "(2) Dem Gesetzgeber ging es bei der Schaffung des Verbots, Einhandmesser zu führen, um eine Eindämmung von Gewalttaten mit Messern (BT.- Drs. 16/8224, S.17). Die zugrundeliegende Gesetzesinitiative wurde als Beitrag gesehen, „im Interesse der inneren Sicherheit gefährliche Messer wirksam aus der Öffentlichkeit zu verbannen“ (BT.-Drs. 16/7717, S. 39). Die das Gesetz maßgeblich tragenden Koalitionsfraktionen betonten, es sei „nötig, das öffentliche Führen von Einhandmessern … generell zu verbieten“ (BT.-Drs. 16/8224, S.21). Die Absätze 2 und 3 regeln, so die Absicht des Gesetzgebers „die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozialadäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen“ (BT.-Drs. 16/8224, S.18). Damit wollte der Gesetzgeber praktischen Bedürfnissen Rechnung tragen (Heller/Soschinka a.a.O. Rn.523).
      Nach dieser Entstehungsgeschichte ist die Ausnahmevorschrift des Abs. 2 i.V. m. Abs. 3 restriktiv auszulegen, um den Zweck der Neuregelung zu erreichen und diesen nicht durch Ausweichverhalten bzw. Uferlosigkeit der allgemein anerkannten Zwecke zu gefährden (so auch sinngemäß („im Zweifel für die Sicherheit“) der Abgeordnete … für die Bundestagsmehrheit, Plenarprotokoll Dt. Bundestag, 16. Wahlperiode – 146. Sitzung, 22. Februar 2008, S.15452).
      Durch die Formulierung „dient“ verlangt die Ausnahmeregelung des Abs.3 eine als sozialadäquat zu beurteilende Konnexität zwischen dem Führen derartiger Messer und dem allgemein anerkannten Zweck (vgl. Steindorf/Heinrich/Papsthart a.aO. Rn.3c). Sozialadäquat ist eine übliche, von der Allgemeinheit gebilligte Handlung (BGHSt 23, 228). Sie bewegt sich im Rahmen der normalen, geschichtlich gewordenen sozialen Ordnung des Lebens (Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., Vor. §§ 13ff Rn.69). Dass allein der Zweck an sich „allgemein anerkannt“ ist, reicht nicht aus. Insoweit besteht in der Literatur – soweit ersichtlich – auch Einigkeit, dass der Zweck, sich verteidigen zu wollen, ohne besondere im Einzelfall hinzutretende Gesamtumstände regelmäßig nicht genügt (Gade a.a.O. S.51; Ostgathe, Waffenrecht kompakt, 4. Aufl., S.95). Für den „allgemein anerkannten Zweck“ i. S. d. Abs.3 bedarf es eines hinreichend konkreten Anlasses, der ein bestimmtes, gesellschaftlich akzeptiertes Verhalten rechtfertigt; nur bei einem hinreichend konkreten Anlass ist es möglich, den Zweck nachzuprüfen (Ostgathe a.a.O.). Nicht ausreichen kann daher das Führen des Einhandmessers zu nicht näher bestimmten Anlässen bzw. – so wie hier – lediglich zum Zweck etwaiger Eventualfälle (Ostgathe a.a.O.). Auch nicht ausreichen kann ein lediglich nachvollziehbares Individualinteresse. Anderenfalls würde letztlich das vom Gesetzgeber gewünschte generelle Verdrängen derartiger Messer angesichts von Ausnahmen in einer unüberschaubar großen Zahl von Sachverhaltsvarianten faktisch leerlaufen (Gade a.a.O. S.50).
      Hinzu kommt, dass zwar der Zweck, im Notfall im Privat- PKW den Sicherheitsgurt durchschneiden zu können, allgemein anerkannt und gebilligt sein mag, das Mitführen eines Einhandmessers durch einen Privatmann für einen derartigen Eventualfall allerdings weder üblich bzw. geschichtlich gewachsen ist noch einem praktischen Bedürfnis entspricht. Für diesen Zweck gibt es spezielle Gurtschneider, die gerade keine Einhandmesser sind."

      Zitat aus der folgenden Internetseite: Seite


      Nick